44.10.1.Nr.4
§ 34 AngG
§§ 105 f ArbVG
§ 1497 ABGB
1. Eine Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG unterbricht die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw. Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche.

