44.9.3.Nr.1
§ 1438 ABGB
§ 29 Abs. 2 AngG
§ 2 UrlG
§ 1 Abs. 3 Z 3 IESG
Art. 7 RL 2003/88/EG
1. Wenn bei der Anrechnung nach § 1 Abs. 3 Z 3 IESG bzw. § 29 Abs. 2 AngG die aliquoten Naturalurlaubsansprüche und nicht deren „Geldwert“ (Urlaubsersatzleistung aus dem alten und Urlaubsentgelt aus dem neuen Arbeitsverhältnis) gegenübergestellt werden, liegt die Begründung im Wesen des Urlaubsanspruchs als grundsätzlich in natura zu konsumierender, weil zur Erholung bestimmter bezahlter Freizeit, der sich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Geldanspruch umwandelt.

