44.9.2.Nr.5
§ 29 Abs. 1 AngG
§ 1162b ABGB
1. Aus § 29 AngG ist wie aus dem inhaltsgleichen § 1162b ABGB der allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden.

