44.8.2.Nr.3
§ 29 Abs. 1 AngG
§ 25 Abs. 1 KO
§ 27 AlVG
1. Fällt bei geblockter Altersteilzeit der Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt („fiktive Kündigungsfrist“), zur Gänze in die Vollarbeitsphase, steht im Rahmen der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG auch der Ersatz für das auf den Zeitraum der „fiktiven Kündigungsfrist“ entfallende Zeitguthaben zu.

