44.8.2.Nr.2
§ 1162b ABGB
§ 5 BUAG
§ 21 BUAG
1. Aus § 1162 b ABGB ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass der Dienstnehmer im Falle eines berechtigten Austrittes wirtschaftlich so zu stellen ist, als wäre das Dienstverhältnis vertragsgemäß beendet worden.

