44.8.1.Nr.3
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 29 AngG
§ 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG
1. Die Kündigungsentschädigung ist ein Schadenersatzanspruch, durch den der Arbeitnehmer unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden soll, wie er bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt gewesen wäre.

