44.8.1.Nr.2
§ 1162b ABGB
§ 29 AngG
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a KO
1. Da der nach § 25 Abs. 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ableitet, ist er auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch „ordnungsgemäße Kündigung“ des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt.

