44.8.1.Nr.1
§ 29 Abs. 1 AngG
§ 1162b erster Satz ABGB
1. Zweck der (auch bei fristwidrigen Kündigungen zustehenden) Kündigungsentschädigung ist es, den Arbeitnehmer finanziell so zu stellen, wie dies bei einem regelmäßigen Ablauf, also bei einer fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre; der Arbeitnehmer soll jene Entgeltbeträge erhalten, auf die er im Falle einer solchen Kündigung Anspruch gehabt hätte.

