44.5.2.Nr.1
§ 29 AngG
§ 12 Abs. 1 MSchG
§ 15 Abs. 1 MSchG
1. Der Arbeitnehmer soll bei der Kündigungsentschädigung das bekommen, was ihm ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugekommen wäre.
44.5.2.Nr.1
§ 29 AngG
§ 12 Abs. 1 MSchG
§ 15 Abs. 1 MSchG
1. Der Arbeitnehmer soll bei der Kündigungsentschädigung das bekommen, was ihm ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugekommen wäre.
