44.5.2.Nr.2
§ 8 Abs. 2 BEinstG
§ 1158 Abs. 3 ABGB
§ 1162b ABGB
§ 21 AngG
§ 29 AngG
1. Die Kündigungsentschädigung des begünstigten Behinderten ist nach stRsp jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zu bemessen, sofern nicht auf Grund von Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht.

