44.2.3.Nr.1
§ 1162b ABGB
§ 14 Abs. 2 lit. d BAG
1. Zwar können bereits entstandene Ansprüche auf Kündigungsentschädigung grundsätzlich durch nachträglich eingetretene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden, doch wird die Kündigungsentschädigung vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der durch Ablauf der Vertragszeit oder ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen.

