44.2.1.Nr.4
§ 29 Abs. 1 AngG
§ 1162b ABGB
§ 1 Abs. 2 IESG
§ 15n Abs. 2 MSchG
1. Eine Arbeitnehmerin genießt nach dem vierten Geburtstag ihres zuletzt geborenen Kindes und nach Ablauf der anschließenden vier Wochen nur mehr einen Motivkündigungsschutz nach § 15n Abs. 2 MSchG und keinen darüber hinausgehenden Bestandschutz.

