43.7.2.Nr.1
§ 1162c ABGB
§ 32 AngG
1. Reichen die Verletzungen der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber (im Anlassfall: trotz seines Bemühens keine erfolgreiche Kompetenzabgrenzung) für die Begründung eines berechtigten vorzeitigen Austritts nicht aus und ist ein darüber hinausgehendes Verschulden des Arbeitgebers nicht feststellbar, bleibt für die Anwendung der Mitverschuldensregel zu Gunsten des Arbeitnehmers kein Raum.

