43.7.1.Nr.2
§ 26 Z 2 letzter Fall AngG
§ 32 AngG
1. Die Bestimmung des § 32 AngG über die sogenannte „Culpakompensation“ dient nicht dazu, im Falle eines gerechtfertigten Austritts die den Arbeitgeber treffenden Rechtsfolgen zu mildern.
43.7.1.Nr.2
§ 26 Z 2 letzter Fall AngG
§ 32 AngG
1. Die Bestimmung des § 32 AngG über die sogenannte „Culpakompensation“ dient nicht dazu, im Falle eines gerechtfertigten Austritts die den Arbeitgeber treffenden Rechtsfolgen zu mildern.
