43.7.2.Nr.2
§ 82a lit. d erster Fall GewO 1859
§ 1162c ABGB
§ 32 AngG
1. Bei einem auf verspätete Entgeltzahlungen gestützten aber ungerechtfertigten Austritt kann ein teilweise anspruchsbegründendes Mitverschulden des Arbeitgebers nicht in den ständigen verspäteten Lohnzahlungen, mit dem Aushaften des letzten Gehalts und mit den hohen Zeitausgleichs- und Urlaubsguthaben bzw. der darin erblickten Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht liegen.

