43.6.3.Nr.4
§ 1162a ABGB
§ 86 GewO 1859
§ 1 UWG
1. Das Ausnützen fremden Vertragsbruchs ist - auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht - an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen.

