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Gesundheitsaustritt, Mobbing? Obliegenheit, die Fürsorgepflicht zu ermöglichen, entfällt nur wenn die Umstände dem Arbeitgeber bekannt sind; bloße Krankenstandsdauer (hier 2 Monate) genügt dazu nicht - OGH 26.6.2024, 8 ObA 27/24i

73. LfgOktober 2024

43.6.1.Nr.31

§ 28 AngG
§ 139 Abs. 1 ASVG

1. Der Arbeitgeber ist vor dem Austritt in die Lage zu versetzen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind.

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