43.6.1.Nr.30
§ 101 ArbVG
§ 26 Z. 2 letzter Fall AngG
1. Ist mit der Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie nach § 101 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.

