43.6.1.Nr.28
§ 26 Z 2 letzter Fall AngG
1. Ein Austritt ist die Erklärung der vorzeitigen und - idR - fristlosen Auflösung durch den Angestellten, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt ist.
43.6.1.Nr.28
§ 26 Z 2 letzter Fall AngG
1. Ein Austritt ist die Erklärung der vorzeitigen und - idR - fristlosen Auflösung durch den Angestellten, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt ist.
