43.6.1.Nr.27
§ 26 Z. 2 AngG
1. Von ungebührlichem Vorenthalten spricht man, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird.
43.6.1.Nr.27
§ 26 Z. 2 AngG
1. Von ungebührlichem Vorenthalten spricht man, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird.
