43.6.1.Nr.26
§ 26 Z. 4 AngG
§ 39 Abs.1, 2 GewO 1994
1. Ein wichtiger Grund für den vorzeitigen Austritt ist es, wenn der Dienstgeber (ua) es verweigert, den Angestellten gegen erhebliche Ehrverletzungen von Mitbediensteten oder Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.

