43.6.1.Nr.25
§ 26 Z. 2 AngG
§ 82a lit. d GewO 1859
1. Von einem „ungebührlichen Vorenthalten“ des Entgelts spricht man regelmäßig dann, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird.

