43.6.1.Nr.24
§ 26 Z. 1 zweiter Fall AngG
1. Der Angestellte, der seine bisherige Tätigkeit nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit fortsetzen kann, muss den Dienstgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam machen, damit dieser seiner Verpflichtung nachkommen kann, dem Dienstnehmer allenfalls einen anderen geeigneten - dem Dienstnehmer gesundheitlich zumutbaren und vom Dienstvertrag gedeckten - Ersatzarbeitsplatz zuzuweisen.

