43.6.1.Nr.23
§ 23 Abs. 7 zweiter Fall AngG
§ 26 Z 1 zweiter Fall AngG
1. Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall AngG ist verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit eine aktuelle Gefahr für die Gesundheit des Dienstnehmers besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

