43.6.1.Nr.22
§ 26 Z. 2 AngG
§ 1014 ABGB
1. Ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis trotz - insbesondere bereits wiederholter - Entgeltschmälerung oder Entgeltvorenthaltung fortsetzt, hat vor Erklärung des Austritts zumindest eine kurze Nachfrist zu setzen, damit der Arbeitgeber die erforderlichen Dispositionen treffen und vor allem die geforderten Entgeltforderungen begleichen kann.

