43.6.1.Nr.21
§ 26 Z. 2 AngG
1. Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt den Angestellten nach § 26 Z 2 AngG zum Austritt; wesentlich ist aber eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

