43.6.1.Nr.20
§ 26 Z. 2 AngG
1. Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem Vorenthalten des Entgelts kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.

