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Entgeltvorenthaltung bei strittigen Ansprüchen? - OGH 20.3.2015, 9 ObA 3/15d

46. LfgOktober 2015

43.6.1.Nr.20

§ 26 Z. 2 AngG

1. Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem Vorenthalten des Entgelts kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.

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