43.6.1.Nr.19
§ 26 Z 2 AngG
1. Eine (Netto-)Lohnvereinbarung, die unter Ausschluss eines Anspruchs auf Sonderzahlungen getroffen wurde, darf vom Dienstgeber nicht einseitig zu Zwecken der Steuer- und Abgaben“ schonung“ dahin uminterpretiert werden, dass das daraus resultierende Jahresgehalt auf geringere Monatsgehälter und (steuerbegünstigte) Sonderzahlungen aufgeteilt werden kann, birgt dies doch für den Arbeitnehmer die Gefahr, dass er auch bei der Sozialversicherung mit zu geringen Beträgen angemeldet wird.

