43.6.1.Nr.18
§ 26 Z 1 zweiter Fall AngG
1. Vor dem Austritt infolge gesundheitsgefährdender psychischer Belastung durch aktuelle Aufgabenstellungen bzw. Kompetenzen trifft den Arbeitnehmer eine Aufklärungsobliegenheit, den Arbeitgeber auf seine konkrete Gesundheitsgefährdung hinzuweisen, um diesem die Möglichkeit zur Änderung seiner Kompetenzen zu geben.

