43.6.1.Nr.15
§ 26 Z 2 AngG
1. Bei offenen Entgeltansprüchen ist eine Nachfristsetzung vor dem vorzeitigen Austritt dann entbehrlich, wenn diese angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers offenbar sinnlos ist, etwa bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, geschuldete Differenzbeträge nachzuzahlen.

