43.6.1.Nr.14
§ 26 Z 2 1. Fall AngG
1. Die aus einem wichtigen Grund erfolgende Erklärung des vorzeitigen Austritts muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird.

