43.6.1.Nr.12
§ 82a lit. a GewO 1859
§ 23 Abs. 7 AngG
1. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung überhaupt arbeitsunfähig, ist der Austrittsgrund nach § 82a lit.a GewO nur verwirklicht, wenn es sich um eine dauernde Beeinträchtigung handelt oder diese von so langer Dauer ist, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

