43.6.1.Nr.11
§ 82a lit. a GewO 1859
§ 23 Abs. 7 AngG
1. Für einen Austritt muss eine Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung eine dauernde oder von so langer Dauer sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach den Umständen des Falles nicht mehr zumutbar ist.

