43.6.1.Nr.10
§ 26 Z 2 erster Fall AngG
1. Das Vorenthalten eines Provisionsvorschusses für einen Monat stellt weder einen eklatanten Gesetzesverstoß noch ein als strikte Ablehnung der Zahlung berechtigter Forderungen deutbares Verhalten dar, wenn ein Außendienstangestellter seit mehr als einem Monat ohne ersichtlichen Grund unerreichbar war und keine provisionsauslösenden Vertragsabschlüsse bekannt gegeben hat.

