43.6.1.Nr.6
§ 6 Abs. 4 AÜG
§ 82a lit. d zweiter Fall GewO 1859
1. Zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt nur eine wesentliche Vertrags- oder Gesetzesverletzung, die die Weiterbeschäftigung auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lässt.

