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Krampfadernleiden - OGH 25.6.2003, 9 ObA 31/03d

10. LfgOktober 2003

43.6.1.Nr.5

§ 82a lit. a GewO 1859

1. Eine mittelgradige Krampfadernbildung berechtigt einen Schichtführer, dem Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar droht, nicht zum vorzeitigen Austritt.

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