43.6.1.Nr.5
§ 82a lit. a GewO 1859
1. Eine mittelgradige Krampfadernbildung berechtigt einen Schichtführer, dem Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar droht, nicht zum vorzeitigen Austritt.
43.6.1.Nr.5
§ 82a lit. a GewO 1859
1. Eine mittelgradige Krampfadernbildung berechtigt einen Schichtführer, dem Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar droht, nicht zum vorzeitigen Austritt.
