43.6.1.Nr.4
§ 26 Z 2 erster Fall AngG
1. Unter „Schmälerung“ iSd § 26 Z 2 erster Fall AngG versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch Verletzung eines Gesetzes, eines Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung geschieht.

