43.6.1.Nr.3
§ 26 Z 2 AngG
§ 69 Abs. 2 KO
1. Die konkrete Ankündigung eines Arbeitgebers, im Hinblick auf das beantragte Konkursverfahren und die eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorweg keine Zahlungen mehr zu erbringen, kann in Bezug auf noch nicht fällige Entgelte nicht als Ankündigung eines rechtswidrigen Vorenthaltens des Entgeltes verstanden werden.

