43.6.1.Nr.7
§ 26 Z 2 AngG
1. Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, insbesondere wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht absehbar ist, wird § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt.

