43.6.1.Nr.1
§ 26 Z 2 AngG
1. Das IRÄG 1994 hat dem Arbeitnehmer zwar nicht das Recht des vorzeitigen Austrittes wegen Vorenthaltung des Entgelts genommen, doch ergibt sich aus dem Wort „vorenthält“, dass es dem Dienstgeber bewusst sein muss, dass er den Dienstnehmer in seinen gesetzlichen Entgeltansprüchen schmälert, oder er infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.

