43.5.3.Nr.16
§ 34 Abs. 5 VBG
§ 84 Abs. 2 Z 6 VBG
§§ 26 Z 1 zweiter Fall AngG
§ 482 ZPO
1. Will ein Angestellter wegen Dienstunfähigkeit oder Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Tätigkeit vorzeitig austreten, ist er verpflichtet, den Dienstgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, damit dieser seiner auf der Fürsorgepflicht beruhenden Verpflichtung, allenfalls einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, nachkommen kann.

