43.5.3.Nr.6
§ 13c AZG
§ 4c Frauen-NAG
KollV Frauennachtarbeit holzverarbeitende Industrie
1. Durch die Aufhebung des § 4c Frauen-NAG ist der Kollektivvertrag über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie mangels eines der in § 17 ArbVG vorgesehenen Endigungsgründe nicht „unwirksam“ geworden.

