43.5.3.Nr.7
§ 139 Abs. 1 ASVG
§ 82a lit. a GewO 1859
1. Der Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Arbeitnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund nach den Umständen des Falles die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

