43.5.3.Nr.5
§ 15 Abs. Abs. 4 lit. g BAG
1. § 15 Abs. 4 lit. g BAG räumt dem Lehrling eine auf freiem, nicht näher zu begründenden Willensentschluss beruhende Lösungsmöglichkeit ein.
43.5.3.Nr.5
§ 15 Abs. Abs. 4 lit. g BAG
1. § 15 Abs. 4 lit. g BAG räumt dem Lehrling eine auf freiem, nicht näher zu begründenden Willensentschluss beruhende Lösungsmöglichkeit ein.
