43.5.3.Nr.2
§ 26 Z 1 AngG
§ 29 Abs. 1 AngG
1. Beim Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG müssen nach gefestigter RSpr sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit einen Dauerzustand darstellen.

