43.5.3.Nr.3
§ 82a lit. a GewO 1859
§ 26 Z 1 AngG
1. Für den Gesundheitsaustritt genügt es, dass durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muss.
43.5.3.Nr.3
§ 82a lit. a GewO 1859
§ 26 Z 1 AngG
1. Für den Gesundheitsaustritt genügt es, dass durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muss.
