43.5.2.Nr.4
§ 15 AngG
§ 26 Z 2 AngG
§ 40 AngG
§ 879 ABGB
1. Vereinbarungen über die Fälligkeit des Gehalts eines Angestellten zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats sind im Hinblick auf die §§ 15, 40 AngG gemäß § 879 ABGB nichtig.

