43.5.2.Nr.3
§ 26 Z 2 AngG
1. Bei Verzug mit der Gehaltszahlung genügt es, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auffordert; damit muss dem Arbeitgeber klar sein, dass ihm der Arbeitnehmer keine weitere Stundung seiner Entgeltansprüche gewähren will.

