43.5.2.Nr.5
§ 26 Z 2 letzter Fall AngG
§ 32 AngG
1. Stehen die einem Arbeitnehmer nach der strukturellen Auflösung seiner bisher innegehabten Position (im Anlassfall jene eines Gebietsverkaufsleiters) angebotenen zwei Alternativstellen mit dem Dienstvertrag (hier mit dem vereinbarten Dienstort) in Widerspruch, ist ihm die Ablehnung dieser Positionen nicht vorwerfbar.

