43.5.2.Nr.1
§ 15 Abs. 4 lit. b BAG
1. Liegt eine unbestritten rechtsunwirksame Entlassungserklärung vor und weigert sich der Lehrberechtigte dennoch, den die Fortsetzung ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, besteht für den Zeitraum des aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung im Sinne des § 15 Abs. 4 lit. b BAG.

